Sachverhalt: Die Klägerin gab im Streitjahr keine Gewerbesteuererklärung für die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Heileurythmistin erzielten Einnahmen ab. Das Finanzamt schätzte daraufhin den Gewerbesteuermessbetrag. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht als unbegründet ab. Nach den Feststellungen des FG war die Klägerin gewerblich und nicht freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig, da sie keine den Katalogberufen des Heilpraktikers oder Krankengymnasten ähnliche Tätigkeit im Streitjahr ausgeübt habe.
Der BFH hat der Revision der Klägerin stattgegeben:
- Die Tätigkeit der Klägerin ist als freiberuflich zu qualifizieren. Sie erzielte einkommensteuerrechtlich Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Heileurythmistin dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich ist. Sie unterhält daher keinen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG.
- Der Abschluss der Verträge zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V (IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und den gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Tätigkeit dar.
- Eine weitergehende Prüfung der Vergleichbarkeit der Tätigkeit und Ausbildung der Klägerin mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den IV-Verträgen entgegen der Auffassung des FG nicht erforderlich.
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 20.11.2018 - VIII R 26/15, NWB DokID: LAAAH-11892 (il)
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