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Einkommensteuer | Gewinnverteilungsabrede im Fall der Nichtinvestition (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur steuerlichen Wirkung einer Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG entschieden (FG Düsseldorf, Urteil v. 8.5.2019 - 15 K 1457/18 F; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig ist die Auflösung eines Investitionsabzugsbetrages und die Verteilung des Gewinns auf die Klägerin, eine ehemalige Gesellschafterin einer GbR: Die Klägerin M und ihre Tochter T hatten im Jahr 2003 ein Kosmetikinstitut (GbR) gegründet (Gewinnbeteiligung 90 % zu 10 %). Im Streitjahr 2010 bildeten sie im Hinblick auf eine bis spätestens 2013 geplante Vergrößerung des Geschäfts (Umzug in einen Neubau) einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.H.v. 38.500 € (mit Zurechnung auf die beiden Gesellschafterinnen entsprechend ihren Gewinnanteilen). Das FA berücksichtigte den Abzug mit Bescheid vom 14.11.2011 erklärungsgemäß.

Zum 31.12.2012 wurde die GbR aufgelöst und von T als Einzelunternehmen (unentgeltliche Anwachsung des Anteils der Klägerin; entgegen § 15 des Gesellschaftsvertrages: Abfindung an den Ausscheidenden) weitergeführt. Im Jahr 2013 erfolgte der Umzug in den fertig gestellten Neubau. Das FA löste Mitte 2017 den Investitionsabzug für das Streitjahr 2010 auf, weil das Einzelunternehmen bis 2013 keine Investition getätigt habe. Die Gewinnerhöhung von 38.500 € wurde entsprechend der ehemaligen Gewinnverteilung zugerechnet, sodass auf die Klägerin M ein Betrag von 34.650 € (90 %) entfiel.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Auflösung sei allein bei der T als Rechtsnachfolgerin der GbR vorzunehmen. Sie trägt u.a. vor, dass die T am 30.9.2011 eine schriftliche Belehrung des Zeugen A zum Jahresabschluss 2010 unterzeichnet habe - u. a. mit dem Inhalt, dass bei Nichtinvestition die Abzugsbeträge im Rahmen einer Korrektur der Veranlagung 2010 in voller Höhe von ihr selbst nachversteuert würden. Das FA ist der Meinung, die nicht durchgeführte Investition müsse bei der (ehemaligen) GbR berücksichtigt werden, die den Abzugsbetrag in Anspruch genommen hat.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Das FA hat die Gewinnkorrektur nach § 7g Abs. 1, 3 EStG zutreffend entsprechend dem damaligen Gewinnverteilungsschlüssel der GbR mit 90 % der Klägerin zugerechnet.
  • Bei unentgeltlicher Betriebsübertragung treffen die Folgen einer ausbleibenden Investition den früheren Betriebsinhaber (Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g D 10a).
  • Die Regelung in § 15 Ziffer 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages, dass die Ausscheidende an den schwebenden Geschäften nicht teilnehme, ist vorliegend nicht einschlägig.
  • Auch steht vorliegend der grundsätzlich gebotenen rückwirkenden Gewinnkorrektur nach § 7g Abs. 3 EStG beim Rechtsvorgänger nicht das am 30.9.2011 unterschriebene Einverständnis der T entgegen, bei Nichtinvestition die nachträglich vorzunehmende Gewinnkorrektur allein ihrem Mitunternehmeranteil zuzurechnen.
  • Zwar handelt es sich hierbei um eine Änderung der Gewinnverteilungsabrede in Bezug auf die Korrektur nach § 7g EStG. Diese entfaltet für das Streitjahr 2010 jedoch keine steuerliche Wirkung.
  • Rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich grundsätzlich nicht anzuerkennen, weil der Steuerpflichtige nicht auf einen entstandenen Steueranspruch mit Wirkung für die Vergangenheit Einfluss nehmen kann. Dementsprechend ist, wenn der Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel einer Personengesellschaft während des Wirtschaftsjahres mit Rückbeziehung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres geändert wird, die Rückbeziehung für die einkommensteuerrechtliche Gewinn- und Verlustzurechnung ohne Bedeutung (BFH, Urteil v. 24.4.1997 - VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682).
  • Allerdings mag die Vereinbarung der T v. 30.09.2011 zivilrechtlich wirksam sein mit der Folge, dass hier zivilrechtliche Ausgleichsansprüche der Klägerin bestehen.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage der steuerlichen Wirkung einer Gewinnverteilungsabrede für den Fall der Nichtinvestition nach § 7g EStG, getroffen nach Beendigung des Geschäftsjahres, aber vor Ablauf der Investitionsfrist, bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 8.5.2019 - 15 K 1457/18 F; NWB DokID: LAAAH-16240 (il)

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