Hintergrund: Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG, ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG.
Sachverhalt: Der Kläger ist angestellter Pilot bei der Fluggesellschaft A. Arbeitsrechtlich war er dem Stationierungsflughafen B zugewiesen. Im Streitjahr 2018 flog er Langstrecke und musste, wie auch die Crew des jeweiligen Fluges, eine Stunde 50 Minuten vor dem Abflug am Flughafen sein und sich dort online einchecken. Zum Flughafen fuhr der Kläger fast ausschließlich mit dem Auto und kalkulierte hierbei zusätzlich zur Fahrzeit von 1,5 bis 2 Stunden eine Pufferzeit von einer Stunde zur Eincheckzeit ein.
Am Flughafen B betrat der Kläger das Flughafengebäude durch einen separaten Eingang der A. In dem Gebäude befand sich eine Cafeteria sowie eine „Kabelstation“ (Backup – Operational Flight Plan), an der die Piloten Flugunterlagen ausdrucken und Updates der zu Hause auf das Notebook geladenen Flugdaten ziehen konnten, falls das elektronische System bzw. das WLAN und Mobilfunk nicht funktionierten, über das die Updates in der Regel gezogen wurden. Neben der Cafeteria befand sich ein Bereich, in dem vor dem elektronischen Eincheckverfahren schriftlich die Anwesenheit bestätigt werden musste. Dort traf der Kläger in der Regel die anderen Piloten sowie die Crewmitglieder. Dort zog er sich im Streitjahr bei der Hälfte der absolvierten Flüge ein Update der Flugdaten. Auch wurde dort der Flug besprochen, was zwischen einer und fünf Minuten dauerte. Von dort begab sich nach Möglichkeit die gesamte Besatzung zur Sicherheitskontrolle und dann mit dem Bus zum Flugzeug. Die Aufbruchzeit aus dem Raum neben der Cafeteria bestimmte sich nach der Fahrzeit zum Flugzeug. Dies war ca. eine Stunde 40 Minuten vor dem Abflug, teilweise auch später. Daneben führte die A Gesundheitsuntersuchungen (Alkohol- und Drogentest) der Crewmitglieder nach einer Zufallsauswahl durch. Der Kläger wurde hierfür ca. einmal im Jahr ausgewählt.
Im Cockpit übertrug der Kläger die Flugdaten per Kabel ins Flugzeugsystem, teilte dem Tankfahrzeug die konkret zu tankende Treibstoffmenge mit und überwachte den Tankvorgang. Weiterhin musste der Kläger entscheiden, ob eine flugzeugseitige Sicherheitskontrolle durchzuführen war, bei der das Flugzeug auf Bomben o.Ä. untersucht wurde.
Daneben musste der Kläger das Flugzeug auf Flugsicherheit überprüfen, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden war. Hierzu musste er insbesondere Fehlermeldungen überprüfen und einschätzen, ob hierdurch die Flugtauglichkeit beeinträchtigt war. Teilweise hat der Kläger auch Techniker angewiesen, Mängel zu beheben oder ihm zu bescheinigen, dass ein solcher nicht behoben werden konnte. Der Kläger hatte dann abzuschätzen, ob der Flug noch durchgeführt werden konnte. Den Outside-Check des Flugzeugs delegierte der Kläger in der Regel an einen Copiloten.
In der Steuererklärung für 2018 machte der Kläger für 73 Fahrten zum Flughafen B 300 gefahrene Kilometer (Hin- und Rückfahrt) nach Dienstreisegrundsätzen mit einem Betrag von 0,30 € (= 6.570 €) als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte dagegen lediglich die Entfernungspauschale (73 Fahrten x 150 Km x 0,30 € = 3.285 €).
Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei dem Stationierungsflughafen B nicht um dessen erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG handele. Insbesondere sei das BFH-Urteil v. 11.4.2019 - VI R 40/16, BStBl II 2019, 546 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung erledige er einen wesentlichen Teil der Flugvorbereitung im Homeoffice. Es seien lediglich 15 Minuten am Flughafen für das Treffen mit der Crew und der Kabinenbesatzung vorgesehen. Auch fänden die Simulatoreinsätze außerhalb des Flughafens statt. Dies gelte auch für medizinische Untersuchungen und Seminare, an denen er teilnehme.
Das FA folgte dem nicht und vertrat nach wie vor die Ansicht, dass es sich bei dem Flughafen B um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers nach § 9 Abs. 4 EStG handele.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Köln keinen Erfolg:
- Bei dem Flughafen handelt es sich um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers: Der Kläger war dem Flughafen arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet.
- Auch war der Kläger in Erfüllung seines Arbeitsvertrages im hinreichenden Umfang seinem Berufsbild als Pilot entsprechend am Flughafen B tätig, um diesen als erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 EStG einzuordnen.
- So musste er eine Stunde und 50 Minuten vor der Abflugzeit am Flughafen online einchecken. Da er eine Pufferzeit von einer Stunde einplante, war er bei normalen Verkehrsverhältnissen sogar mindestens zwei Stunden und 50 Minuten vor dem Abflug am Flughafen. In der Zeit bis zum Abflug traf er sich mit der Crew und führte bei der Hälfte der Flüge im Flughafengebäude ein Update der Flugdaten durch, besprach den Flug, was eine bis fünf Minuten dauerte und unterzog sich dort im Wege der Zufallsauswahl einer Gesundheitsuntersuchung (Alkohol- und Drogentest), was ihn ca. einmal im Jahr traf. Daneben unterzog sich der Kläger dort der Sicherheitskontrolle.
- Offen bleiben kann, ob diese im Flughafengebäude ausgeführten Tätigkeiten bereits ausreichen, um dort eine erste Tätigkeitsstätte anzunehmen. Zu den Tätigkeiten gehören nämlich alle auf dem Flughafengelände als großräumige ortsfeste betriebliche Einrichtung ausgeführten Tätigkeiten. Hierzu zählen mithin auch die Tätigkeiten des Klägers im Flugzeug bis zu dessen Abheben von der Rollbahn.
- Vor dem Abheben spielte der Kläger die Flugdaten per Kabel ins Flugzeugsystem ein, teilte dem Tankfahrzeug die konkret zu tankende Treibstoffmenge mit und überwachte den Tankvorgang. Weiterhin entschied der Kläger, ob eine flugzeugseitige Sicherheitskontrolle durchzuführen ist, bei der das Flugzeug auf Bomben o. Ä. untersucht wird. Daneben musste der Kläger das Flugzeug auf Flugsicherheit überprüfen, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden war. Teilweise hat der Kläger auch Techniker angewiesen einen Mangel zu beheben oder ihm zu bescheinigen, wenn ein solcher nicht behoben werden konnte. Der Kläger hatte dann abzuschätzen, ob der Flug noch durchgeführt werden konnte.
- Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die dem Berufsbild eines Piloten entsprechenden Tätigkeiten, der u. a. für die Sicherheit des Fluges verantwortlich ist.
Hinweis:
Das FG hat die Revision zugelassen. Soweit ersichtlich hat der BFH bisher noch nicht über die Frage entschieden, ob nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage die Tätigkeiten eines Piloten im Cockpit eines Flugzeugs der großräumigen Tätigkeitsstätte Flughafen zuzuordnen sind. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 4/25 anhängig.
Die Entscheidung ist in der Entscheidungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 4.12.2024 - 12 K 1369/21 (il)
Fundstelle(n):
NWB IAAAJ-88634