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Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern (BFH)

Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen (BFH, Urteil v. 14.5.2020 - VI R 3/18; veröffentlicht am 3.12.2020).

Sachverhalt: Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass die/der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren hat. Während des Auslandsstudiums bleibt die/der Studierende an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung - vergleichbar einem Arbeitsnehmer - nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber unstreitig nicht vor. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Münster, Urteil v. 24.1.2018 - 7 K 1007/17 E,F).

Die Richter des BFH dagegen gaben der Klage statt:

  • Sieht die Studienordnung einer Universität vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer anderen (weiteren) Hochschule (hier Auslandssemester) absolvieren können bzw. mĂĽssen, wird an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG begrĂĽndet.
  • Studierende können daher Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die durch den Besuch der anderen Hochschule veranlasst sind, nach MaĂźgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a und Abs. 4a EStG als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen.
  • Entsprechendes gilt in der Regel auch fĂĽr Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. mĂĽssen und dabei ein Dienstverhältnis begrĂĽnden.

Quelle: BFH, Urteil v.14.5.2020 - VI R 3/18; NWB LAAAH-65599 (il)

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