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Einkommensteuer | Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen in § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG (FG)

Der in § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG bestimmte typisierende Zinssatz von 6 v.H. ist verfassungsgemäß (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 31.5.2019 - 15 K 1131/19 G,F; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 19/19).

Hintergrund: Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet.

Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie macht verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent geltend. Dieser Zinssatz habe keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 238 AO geregelte Zinshöhe würden auch für die typisierte Berechnung beim Schuldzinsenabzug gelten.

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die typisierte Begrenzung des Schuldzinsenabzugs:

  • Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG. Es liegt eine Typisierung vor, die grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst ist.
  • Die Begrenzung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben erfolgt aus Vereinfachungszwecken in pauschalierter Art und Weise.
  • Die Verzinsung mit 6 Prozent ist zwar aktuell nachteilig. Diesem Nachteil steht aber der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber.
  • Der Steuerpflichtige kann ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. Soweit die Regelung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führen sollte, kommen gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.

Hinweis: Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 19/19 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 31.5.2019 - 15 K 1131/19 G,F, NWB DokID: CAAAH-34157 sowie FG Düsseldorf, Newsletter Oktober 2019 (il)

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