Hintergrund: Der BFH hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG u.a. entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird (BFH, Urteil v. 7.7.2020 - VI R 14/18, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.12.2020 sowie Kanzler, NWB 52/2020 S. 3867).
Das BMF, Schreiben v. 16.5.2013 - IV C 5 – S 2334/07/0011 zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen wird wie folgt geändert:
Nach Rdnr. 4 wird folgende Rdnr. 4a eingefĂĽgt:
Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 - VI R 14/18 -, BStBl 2021 II Seite xxx*). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.
*Seitenzahl wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblattes ergänzt.
Hinweis: Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 11.2.2021 - IV C 5 - S 2334/19/10024 :003, NWB TAAAH-71174 (RD)
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