Hintergrund: Der BFH hat mit Beschluss vom 13.2.2019 - XI R 34/16 entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind.
Das BMF hat schließt sich mit dem BMF-Schreiben der Rechtsauffassung des BFH an. Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19.10.2018 wird daher wie folgt gefasst:
„Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2019, BStBl II S. xxx). Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, auch die Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG (vgl.Randnummern 3 und 4 sowie 6 bis 8) zu verteilen. Satz 3 kann nur einheitlich für alle Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 angewendet werden.“
Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 16.12.2005 wird entsprechend mit der Maßgabe neu gefasst, dass die betroffenen Pensionsrückstellungen zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der "HeubeckRichttafeln 2005 G“ angesetzt werden können.
Die Neufassung der Randnummern 5 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Hinweis:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Die Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Hauptbezug: BMF-Schreiben v. 17.12.2019 - IV C 6 - S 2176/19/10001 :001, NWB DokID: KAAAH-38330 (ImA)
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- Bartsch/Steudel, Update der Heubeck-Richttafeln zur Bewertung von Pensionsrückstellungen, BBK 21/2018 S. 1019, NWB DokID: MAAAG-97984
- KKB/Teschke, § 6a EStG, 4. Aufl., NWB DokID: OAAAG-96498
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