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Einkommensteuer | Betriebsausgabenabzug fĂĽr Fortbildungen im Ausland (FG)

Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gleiches gilt für die Kosten, die auf die private Verlängerung der Reisen entfallen (FG Münster, Urteil v. 14.5.2019 - 2 K 2355/18 E).

Sachverhalt: Der Kläger begehrt die steuermindernde Berücksichtigung von Reisekosten im Zusammenhang mit insgesamt drei internationalen Fachtagungen in Dehli, Barcelona und Prag, bei denen er die Reisen, auf denen ihn seine Ehefrau begleitete, über die Veranstaltungsdauer hinaus verlängerte.

Hierzu fĂĽhrten die Richter des FG MĂĽnster weiter aus:

  • Die Kosten fĂĽr die Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen sind durch seine berufliche Tätigkeit als Steuerberater und WirtschaftsprĂĽfer veranlasst. Denn die Kontaktaufnahme, der Informationsaustausch und die fachliche Zusammenarbeit mit Berufskollegen aus anderen Ländern stehen in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen EinkĂĽnften aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG.
  • Dagegen fehlt es bei den geltend gemachten Reisekosten an einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang, soweit die Kosten auf die Begleitung des Klägers durch seine Ehefrau entfallen.
  • Selbst wenn die Teilnahme der Ehefrau einer Erwartungshaltung der anderen Teilnehmer entsprochen haben sollte, handelt es sich bei den Aufwendungen um solche der privaten LebensfĂĽhrung, weil sie ganz vorrangig durch ihre Rolle als Ehefrau veranlasst waren, hinter der eine etwaige berufliche Motivation - falls ĂĽberhaupt vorhanden - als gänzlich unbedeutend zurĂĽcktrat.
  • Auch die Kosten, die auf die private Verlängerung der Reisen entfallen, sind nicht abzugsfähig. Die Reisekosten, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen (z.B. Kosten der Hin- und RĂĽckreise zu einem Auslandsaufenthalt, der berufliche und private Teile umfasst), sind zur Umsetzung des Nettoprinzips aufzuteilen.

Quelle: FG MĂĽnster, Urteil v. 14.5.2019 - 2 K 2355/18 E; NWB DokID: FAAAH-27751 (il)

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