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Einkommensteuer | Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder (BFH)

Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht (BFH, Urteil v. 14.4.2021 - X R 5/19; veröffentlicht am 9.9.2021).

Sachverhalt: Die Klägerin und ihre beiden Kinder sind mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH hatte die Klägerin bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das FA die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es meinte, die Klägerin könne die GmbH, obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehabe, aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen, so dass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.

Das FG der ersten Instanz sah das anders und gab der Klage statt (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.1.2019 - 11 K 1398/16).

Die Revision des FA hatte keinen Erfolg:

  • Eine personelle Verpflechtung liegt nicht vor.
  • Die Anteile ihres minderjährigen Kindes sind der Klägerin nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft besteht, die auch dessen Gesellschafterrechte umfasst.
  • In einem solchen Fall liegen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor.
  • Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 % der Stimmen reicht aufgrund der "Patt-Situation" für eine Beherrschung nicht aus.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 9.9.2021 zum Urteil v. 14.4.2021 - X R 5/19; NWB Datenbank (il)

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