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Einkommensteuer | Besteuerung von Versicherungserträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben v. 1.10.2009 (BStBl I S. 1172) zur Besteuerung von Versicherungserträgen i.S.d. § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben v. 6.3.2012 (BStBl I S. 238) und v. 29.9.2017 (BStBl I S. 1314) angepasst.

Danach wird das BMF-Schreiben v. 1.10.2009 in Rz. 85 wie folgt gefasst:

"Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag." [Zuvor hieß es: "Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag, im Falle des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG der halbe Unterschiedsbetrag."]

Hinweis: Die Änderung der Rz. 85 ist erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben v. 9.8.2019 - IV C 1 - S 2252/19/10011 :004 NWB DokID: ZAAAH-28028 (il)

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