Danach wird das BMF-Schreiben v. 1.10.2009 in Rz. 85 wie folgt gefasst:
"Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag." [Zuvor hieß es: "Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag, im Falle des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG der halbe Unterschiedsbetrag."]
Hinweis: Die Änderung der Rz. 85 ist erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 9.8.2019 - IV C 1 - S 2252/19/10011 :004 NWB DokID: ZAAAH-28028 (il)
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