Sachverhalt: Streitig ist der Ausweis einer Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer Heubeck-Richttafeln. Die Klägerin, eine GmbH, erteilte ihrem zu einem Drittel beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer am 18.11.2005 eine Pensionszusage; der Ausweis zum 31.12.2005 erfolgte ohne einen Mehrbetrag aufgrund der Änderungen der erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 anwendbaren sog. Heubeck-Richttafeln 2005 zu den Heubeck-Richttafeln 1998. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass ein Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der Richttafeln 2005 beruhe, gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6a Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG auf drei Jahre zu verteilen sei. Nach Meinung des FA gelte die Verteilungsregelung auch im Jahr der erstmaligen Zusage (vgl. auch BMF, Schreiben v. 16.12.2005 - IV B 2 S 2176 106/05 und BMF, Schreiben v. 19.10.2018 - IV C 6-S 2176/07/10004:001).
Der BFH hat die Revision des FA abgewiesen:
- Eine Verteilung entsprechend § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht vorzunehmen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG lässt sich entnehmen, dass generell in allen Fällen der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG zur Anwendung kommt.
- Die in § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG angeordnete entsprechende Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres besteht.
- Bei einem Veranlagungszeitraum, in dem eine Pensionszusage erteilt wird, kommt eine Verteilung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung nach den bisherigen Heubeck-Richttafeln und den neuen erstmalig im Jahr der Pensionszusage veröffentlichten Heubeck-Richttafeln auf das Erstjahr i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre nicht in Betracht.
- Denn bei einer erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung existiert kein "Unterschiedsbetrag" i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG.
Hauptbezug: BFH, Beschluss v. 13.2.2019 - XI R 34/16, NV; NWB DokID: RAAAH-11877 (Ls)
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