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Einkommensteuer | Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern neu gefasst (BMF, Schreiben v. 25.11.2020 - IV C 5 - S 2353/19/10011 :006). Berücksichtigt wurden u.a. die neuere BFH-Rechtsprechung sowie die ab 1.1.2020 geltenden gesetzlichen Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Sachbezugswerte.

In dem 65-seitigen Schreiben geht das BMF anhand von zahlreichen Beispielen auf folgende Punkte näher ein:

  • Erste Tätigkeitsstätte, auswärtige Tätigkeit, weiträumiges Tätigkeitsgebiet
    • Erste Tätigkeitsstätte, § 9 Absatz 4 EStG (Rn. 2 – 35)
    • Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit, Sammelpunkt, weiträumiges Tätigkeitsgebiet, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG (Rn. 36 – 46)
  • Verpflegungsmehraufwendungen
    • Vereinfachung bei der Ermittlung der Pauschalen, § 9 Absatz 4a Satz 2 bis 5 EStG (Rn. 47 – 52)
    • Dreimonatsfrist, § 9 Absatz 4a Satz 6 EStG (Rn. 53 – 57)
    • Pauschalbesteuerung, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG (Rn. 58 – 60)
  • Vereinfachung der steuerlichen Erfassung der vom Arbeitgeber zur VerfĂĽgung gestellten Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit
    • Bewertung und Besteuerungsverzicht bei ĂĽblichen Mahlzeiten, § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 EStG (Rn. 61 – 72)
    • KĂĽrzung der Verpflegungspauschalen, § 9 Absatz 4a Satz 8 bis 10 EStG (Rn. 73 – 90)
    • Doppelte HaushaltsfĂĽhrung, § 9 Absatz 4a Satz 12 EStG (Rn. 91)
    • Bescheinigungspflicht „M“, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 EStG (Rn. 92 – 93)
    • Pauschalbesteuerungsmöglichkeit ĂĽblicher Mahlzeiten, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG (Rn. 94 – 99)
  • Unterkunftskosten
    • Unterkunftskosten bei einer doppelten HaushaltsfĂĽhrung, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG (Rn. 100 – 114)
    • Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätigkeit, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a EStG (Rn. 115 – 128)
  • Reisenebenkosten (Rn. 129 – 133)
  • Sonstiges (Rn. 134 – 135)

Hinweis: Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 24.10.2014 (BStBl I S. 1412) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Änderungen sind durch Fettdruck dargestellt. In den jeweiligen Beispielen wurden die ab 1.1.2020 geltenden gesetzlichen Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Sachbezugswerte berücksichtigt.

Quelle: BMF, Schreiben v. 25.11.2020 - IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, NWB EAAAH-65600 (il)

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