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Einkommensteuer | Ausnahmevorschrift des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 2. Alternative EStG (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils v. 3.9.2019 - IX R 10/19 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 17.6.2020 - IV C 1 - S 2256/08/10006 :006).

Hintergrund: Der BFH hatte entschieden, dass eine Zwischenvermietung einer Wohnimmobilie für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich ist, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt - zusammenhängend - im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Die Finanzverwaltung hielt eine kurzfristige Zwischenvermietung im Jahr der Veräußerung für schädlich, einen Leerstand dagegen nicht (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.3.2020 sowie Nürnberg, Online-Beitrag v. 29.11.2019).

Hierzu fĂĽhrt das BMF weiter aus:

  • Von der Besteuerung des VeräuĂźerungsgewinns nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG sind WirtschaftsgĂĽter ausgenommen, die im Jahr der VeräuĂźerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
  • Dabei muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ĂĽber einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen, der sich ĂĽber drei Kalenderjahre erstreckt.
  • Es genĂĽgt hierbei, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Jahr der VeräuĂźerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr der VeräuĂźerung durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der VeräuĂźerung mindestens am 31. Dezember zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
  • Es ist mithin unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der VeräuĂźerung vermietet wird.
  • Wird das Wirtschaftsgut hingegen im Vorjahr der VeräuĂźerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (z.B. vorĂĽbergehende Vermietung) oder kommt es im Vorjahr der VeräuĂźerung zu einem vorĂĽbergehenden Leerstand, ist der VeräuĂźerungsgewinn zu versteuern.
  • Soweit das BMF-Schreiben v. 5.10.2000 (BStBl I 2000 S. 1383) im 2. Tiret zu Randziffer 25 von anderen Rechtsgrundsätzen ausgeht, wird hieran nicht mehr festgehalten.

Hinwies: Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden und wird zeitgleich mit dem BFH-Urteil v. 3.9.2019 - IX R 10/19 im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

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