Sachverhalt: Die Klägerin war als Lehrerin an einer Realschule tätig, zu deren Lehrkonzept tiergestützte Pädagogik gehörte. Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, zur Umsetzung dieses Konzepts einen Therapiehund anzuschaffen. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes beauftragt. Sie erwarb daraufhin eine Hündin, die in der Folgezeit zum Therapiehund ausgebildet wurde. In ihren Steuererklärungen der Streitjahre machte die Klägerin die von ihr für die Hündin getragenen Kosten, zu denen die Abschreibung, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund gehörten, als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Das FG Münster teilte die Aufwendungen nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten "Verwendung" des Therapiehundes auf, wobei das Gericht von einer dienstlichen Verwendung von einem Drittel der gesamten Haltedauer im Streitjahr ausgegangen ist (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.5.2019).
Der BFH fĂĽhrte aus:
- Dem FA ist dahingehend zu folgen, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst ist. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen hat, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt wird.
- Angesichts der privaten Mitveranlassung können in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug ist anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
- Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst ist und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich ist.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 25.3.2021; BFH, Urteil v. 14.1.2021 - VI R 15/19; NWB Datenbank (JT)
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