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Einkommensteuer | Aufteilung von Abbruchkosten und Restwert eines Gebäudes (FG)

Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sind sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen (FG Münster, Urteil v. 21.8.2020 - 4 K 855/19 E; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Dezember 2011 einen Bungalow, den sie zunächst vollständig vermietete. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab dem 1.9.2014 lediglich einen Teil des Objekts an eine neue Mieterin. Zwei Kellerräume überließ ihr Ehemann an eine AG, deren Vorstandsvorsitzender er war. Nachdem die Klägerin einen Kostenvoranschlag für ein Gebäudeabbruch eingeholt hatte, kündigte sie den Mietvertrag zum 31.10.2016. Die AG räumte die Kellerräume im Januar 2017 und der Abbruch erfolgte im März 2017. In der Folgezeit errichtete die Klägerin ein Mehrparteienhaus, das sie ausschließlich zur Einkünfteerzielung nutzte.

Die Klägerin machte den Restwert des Gebäudes, des Inventars sowie die Abbruchkosten im Streitjahr 2017 in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA kürzte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten Kellerräume.

Das FG Münster entschied zugunsten der Klägerin:

  • Dem Grunde nach sind neben den Abbruchkosten auch die Restwerte im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsfähig. Sie sind vorrangig durch die bisherige Nutzung des Objekts veranlasst, weil es nicht in Abbruchabsicht erworben worden ist und auch noch kein vollständiger Verbrauch der Substanz eingetreten ist.
  • Die Aufteilung ist allerdings sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flächenanteilig vorzunehmen. MaĂźgeblich ist die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung durch die Klägerin von 57 Monaten. Hiervon entfallen 31 Monate auf eine vollständige Vermietung und die ĂĽbrigen 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 %. Dies fĂĽhrt zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 %.
  • Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip ist eine Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich. Dementsprechend sind die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig.

Hinweis:

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des FG MĂĽnster.

Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: FG MĂĽnster, Newsletter v. 15.9.2020 (RD)

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