Hintergrund: Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. 2017 I S. 2074) wurde § 4j EStG eingeführt. Die Regelung sieht in Absatz 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzregelung unterliegen.
Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sog. Nexus-Approach der OECD, greift das (Teil-) Abzugsverbot insoweit nicht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Grundlage für die Untersuchung anhand des sog. Nexus-Ansatzes stellt das Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) dar.
In dem Schreiben geht das BMF auf die Anwendung des § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG sowie die Präferenzregelungen, die im VZ 2018 dem Nexus-Ansatz nicht entsprechen, näher ein. Ferner hat das BMF die Präferenzregelungen aufgelistet, die im VZ 2018 noch nicht abschließend geprüft wurden.
Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 19.2.2020 - IV C 2 - S 2144-g/17/10002 (NWB DokID: HAAAH-42760) (il)
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