Hintergrund: Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Nach dem BMF-Schreiben vom 28.8.2001 (BStBl I 2001, 594) sind auch Angaben für die versicherungsmathematische Ermittlung der Höhe der Versorgungsverpflichtung (z.B. anzuwendender Rechnungszinsfuß oder anzuwendende Ausscheidewahrscheinlichkeiten als biometrische Einflussgrößen) schriftlich festzulegen, sofern es zur eindeutigen Ermittlung der in Aussicht gestellten Leistungen erforderlich ist (s.a. H 6a (7) „Schriftformerfordernis“ EStH). Diese Regelungen gelten entsprechend für in Pensionszusagen enthaltene Abfindungsklauseln.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die in einer Pensionszusage gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft enthaltene Abfindungsklausel das sog. Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG in der in den Streitjahren 2009 bis 2011 geltenden Fassung dadurch verletzt, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel nicht ausdrücklich benannt ist.
Hierzu führten die Richter des BFH u.a. aus:
- Die in der Pensionszusage enthaltene Abfindungsklausel verletzt das Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht dadurch, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel nicht ausdrücklich benannt ist.
- Die in den Pensionszusagen enthaltene Abfindungsklausel begründet keinen schädlichen Vorbehalt i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
- Der in § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG verwendete Begriff „eindeutige Angabe(n)“ lässt offen, ob sich alle Berechnungsparameter für die Höhe der Abfindung wörtlich aus der schriftlichen Pensionszusage ergeben müssen oder ob es ausreicht, dass nach einer Aus-legung des Wortlauts der Zusage keine Zweifel an diesen Maßgaben verbleiben.
Hinweis: In einem weiteren Verfahren (BFH, Urteil vom 23.7.2019 – XI R 48/17, veröffentlicht am 4.10.2019) verwies eine Abfindungsklausel lediglich auf die „im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen“; es wurde kein anzuwendender Rechnungszins vereinbart. Hier kam der BFH zu dem Ergebnis, dass das Schriftformerfordernis nicht erfüllt und die bilanzierte Pensionsrückstellung mithin gewinnwirksam aufzulösen sei.
Quelle: BFH, Beschluss v. 10.7.2019 - XI R 47/17, NWB DokID: BAAAH-31775 (cr)
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