KryptowĂ€hrungen und NFTs â Steuerrecht vor der ZerreiĂprobe
Welche Token gibt es?
Ein Token (zu Deutsch: eine Wertmarke) ist ein Objekt undefinierter Natur. Diesem Token kann man einen spezifischen Wert zuordnen und ihn in folgende Unterarten kategorisieren:
- Currency bzw. Payment Token: Jeder Token ist mit einem Betrag als Wert versehen und kann so vom Besitzer als Zahlungsmittel benutzt werden. Man spricht in diesem Fall von einer virtuellen WĂ€hrung.
- Utility Token: Ein Utility Token reprÀsentiert ein bestimmtes Recht, sei es nun ein Nutzungs-, Stimm- oder Bezugsrecht.
- Security Token: Diese sind das Ăquivalent zu den klassischen Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Eine systematische Unterteilung erfolgt demnach in:
- Equity Token: ein Token, der ein BeteiligungsverhÀltnis reprÀsentiert
- Debt Token: ein Token, der ein SchuldverhÀltnis reprÀsentiert
Blockchain â die unverĂ€nderliche Datenbank
Bewegt man sich im Bereich der KryptowĂ€hrungen, kommt man nicht am Begriff der âBlockchainâ vorbei.
Die Entwicklung der Blockchain-Technik bietet die Möglichkeit, Transaktionen ohne die Notwendigkeit âeines Drittenâ sicher und nachvollziehbar abzuwickeln. Hierbei âhĂ€ngtâ sich jede neue Transaktion, wie bei einer Kette, einfach an die letzte Transaktion. Dies fuÌhrt zu einer manipulationssicheren Kennzeichnung. Entscheidend ist das Festhalten der Transaktionsdaten in Blöcken. Mit Hilfe von Rechenleistung erfolgt eine numerische Ermittlung der Blöcke und die vorangegangenen Blöcke können angehĂ€ngt werden.
Dieser Prozess der Herstellung von neuen Blöcken bezeichnet man als âminingâ, âforgingâ oder âmintingâ, abhĂ€ngig von der verwendeten Herstellungsmethode. Die Schaffung neuer Blöcke belohnt der Betreiber der Blockchain mit Einheiten einer virtuellen WĂ€hrung.
Was sagt die Finanzverwaltung dazu?
In ihrem BMF-Schreiben legt die Finanzverwaltung den Fokus auf den Herstellungsprozess neuer Blöcke. Die Frage, ob diese âHerstellungâ ein Anschaffungsvorgang ist, beantwortet die Finanzverwaltung eindeutig mit âjaâ! Infolgedessen ist regelmĂ€Ăig zu pruÌfen, ob
- ein Totalgewinn erzielbar ist,
- eine Wiederholungsabsicht besteht und
- eine Teilnahme am wirtschaftlichen GeschÀftsbetrieb vorliegt.
Laut BMF wird letztgenannter Punkt jedoch bereits bei ZurverfuÌgungstellen von Rechenleistung regelmĂ€Ăig angenommen. Und somit liegen EinkuÌnfte i. S. v. § 15 EStG vor.
KryptowĂ€hrungen sind volatiler Natur und nur in begrenzten Mengen verfuÌgbar. Dies hat zur Folge, dass der eingesetzte Euro des Anlegers nicht dem Wert des Herstellers entspricht. Klassisch nach Angebot und Nachfrage orientiert sich der Preis am aktuellen Marktwert (hierzu: Rz. 43â44 des BMF-Schreibens vom 10.05.2022).
Nach dem BMF-Schreiben und dem BFH-Urteil vom 14.02.2023 betrÀgt die Spekulationsfrist lediglich 1 Jahr.
⊠und die NFT (Non-Fungible Token)?
Erstaunlich ist, dass hierbei die NFT, eben jene Token, denen eine gewisse âEinzigartigkeitâ zusprochen wird, vollkommen auĂer Acht bleiben. NFT erfahren derzeit durch entsprechende Positionierung in den einschlĂ€gigen Medien und Plattformen einen Bekanntheitsboom. In diesem Falle wuÌrde eine VerĂ€uĂerung eines virtuellen GrundstuÌcks im Metaverse innerhalb der Spekulationsfrist zu EinkuÌnften i. S. v. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 (1) S. 1 Nr. 2 EStG fuÌhren. Das Problem dahinter ist, dass eben uÌber die bereits genannte Gamification der Inhalte ein Einstieg in diese Prozesse deutlich erleichtert wird und es oftmals fuÌr den Nutzer unklar sein kann, welchen Effekt seine Handlungen im steuerlichen Bereich ausgelöst haben.
Eine steuerliche WuÌrdigung ist möglich
Dass eine solche steuerliche WuÌrdigung möglich ist, bewies der fuÌnfte Senat des BFH in seinem Urteil vom 18.11.2021 (V R 38/19), in welchem er zur Fragestellung der Steuerbarkeit einer âVermietungâ von virtuellem Land in einem Online-Spiel Stellung nahm. Dies zeigt, dass sich auch das Steuerrecht nicht vor den Neuerscheinungen der Digitalisierung verstecken kann.
âSteuerrecht kann sich nicht vor den Neuerscheinungen der Digitalisierung verstecken.â
Welche SchluÌsse ziehen wir daraus?
Vielmehr ist es wichtig, dass nunmehr fruÌhzeitig Regelungen geschaffen werden, welche es den Steuerpflichtigen möglich machen, rechtssicher in dieser neuen Umgebung agieren zu können. Denn wie Prof. Dr. Heuermann treffend formulierte: âDie Welten sind nicht so einfach zu trennen â auch virtuelle oder Subwelten gibt es und sie wirken auf das reale Geschehen ein. Sie sind nicht irreal!â (Heuermann zu BFHUrteil vom 18.11.2021 â V R 38/19 in DStR 11/2022; S. 547-553).
Ăber den Autor:
Thomas Wiegmann ist Diplom-Finanzwirt und Steuerberater. Er ist GeschĂ€ftsfuÌhrer bei der sbu/ Sterzenbach & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG in MuÌlheim an der Ruhr. Seit uÌber 25 Jahren unterrichtet er als freiberuflicher Dozent und lehrt in den Bereichen Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Abgabenordnung und Gesellschaftsrecht. FuÌr die Steuer-Fachschule Dr. Endriss ist er neben zahlreichen Seminaren auch in den VorbereitungslehrgĂ€ngen fuÌr Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirte und Steuerberater tĂ€tig. Zudem verfasst er FachbuÌcher und publiziert regelmĂ€Ăig in Fachzeitschriften.
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