- Handelt es sich bei dem Coronavirus um ein werterhellendes oder wertbegrĂĽndendes Ereignis?
- Wo und in welchem Umfang ist hiervon im Lagebericht zu berichten?
Zum 31.12.2019 war der WHO lediglich eine begrenzte Anzahl von Fällen eines bis dato unbekannten Virus gemeldet. Verlauf und Ansteckungsgefahr waren unbekannt. Der Coronavirus ist daher zum 31.12.2019 nach HGB, IFRS und EStG als wertbegründendes Ereignis einzustufen. Er führt somit nicht zu Anpassungen von Ansatz und Bewertung zum 31.12.2019, sondern lediglich zu entsprechenden Anhangangaben (Ereignisse nach dem Bilanzstichtag).
Allerdings mögen die mit dem Virus verbundenen wirtschaftlichen Folgen (z.B. Umsatzeinbruch, Schadenersatzklagen) zusätzliche Hinweise zu der Schieflage eines Unternehmens offenbaren, die bereits zum Bilanzstichtag so bestand.
Besteht ein wesentliches Risiko, dass der Coronavirus zu einer negativen Abweichung von Prognosen und Zahlen des Konzerns führen wird, ist im Rahmen des Risikoberichts darüber zu berichten (DRS 20.146ff.). Neben der Erläuterung von Risiko und den einzelnen Konsequenzen können auch quantitative Angaben und die Offenlegung von Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich werden. Zu den Angaben im Einzelnen verweisen wir auf unsere Seminare IFRS Update und CINA Refresher.