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Corona | Wirtschaftshilfen bis Ende Juni 2022 verlängert (BMF)

Der Bund und die Länder haben sich am 16.2.2022 darauf verständigt, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Danach werden die Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.

Die Förderbedingungen im Einzelnen:

  • Die verlängerte ĂśberbrĂĽckungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.
    Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
  • FĂĽr Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur VerfĂĽgung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen ĂĽber die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 € pro Monat zur VerfĂĽgung, also bis zu 4.500 € fĂĽr den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022.
    Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Hinweis:

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

Den Beschluss von Bund und Ländern können Sie auf der Homepage der Bundesregierung einsehen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 16.2.2022 (il)

Nachricht am 17.2.2022, 14:45 Uhr um den Volltext des Bund-/Länderbeschlusses ergänzt (zu den Wirtschaftshilfen s. Punkt 13). (il)

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  • Schwerpunkt | Corona, NWB Online-Beitrag NWB BAAAH-82744
  • Dellner, Versteuerung von Corona-Hilfen in Einzelfällen, NWB 46/2021 S. 3372 NWB MAAAH-94452

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