Blog

Corona | Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig (BFH)

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alt. 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann (BFH, Beschluss v. 9.7.2020 - VII S 23/20 (AdV); nicht veröffentlicht).

Sachverhalt: Der Antragsteller (FA) begehrt einstweilige Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses des FG Münster v. 8.6.2020 - 11 V 1541/20 AO. Der Antragsgegner unterhält ein Konto bei der Sparkasse, welches als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführt wird. Bezüglich des Kontos erließ das FA eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015 und rückständiger Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2015. Mit der Drittschuldnererklärung erklärte die Sparkasse unter anderem, dass das Konto kein pfändbares Guthaben ausweise und vorrangige Pfändungen vorlägen. Der Steuerpflichtige beantragte beim FA die Freigabe der Corona-Soforthilfe, die das FA ablehnte. Das FG Münster sah den Antrag als begründet an.

Der Antrag auf AdV des Beschlusses ist unbegründet:

  • Das FG hat zutreffend einen Anordnungsanspruch aus § 258 AO bejaht, weil es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelte und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Antragsgegners nicht pfändbar war.
  • Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u.a. auf die Regelung des § 399 Alternative 1 BGB (Beschluss des BGH v. 8.11.2017 - VII ZB 9/15. Unübertragbar ist eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören (BGH, Urteil v. 19.9.1957 - VII ZR 423/56, BGH, Urteil v. 29.10.1969 - I ZR 72/67).
  • Begehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und beruft er sich dabei auf § 258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei außergewöhnlichen Umständen, z.B. Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdung. Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Hierzu hat das FG bei summarischer Prüfung nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsgegner ohne die Corona-Soforthilfe die laufenden Kosten seines Geschäftsbetriebs nicht befriedigen kann.

Hinweis: Lesen Sie hierzu einen Beitrag von Prof. Dr. jur. Ralf Jahn auf dem NWB Experten-Blog.

Quelle: BFH Beschluss v. 9.7.2020 - VII S 23/20 (AdV); NV, NWB Datenbank (JT)

Diese Seminare könnten Sie interessieren:

Die Corona-Krise bestimmt seit einer längeren Zeit unseren Alltag. Wie lässt sich die angestoßene digitale Transformation nun als Chance begreifen? Ist der „gelbe Schein“ zur AU bald Geschichte? Wie versucht das Bundesfinanzministerium die Regeln der Buchhaltung an die digitale Welt anzupassen?

Diese Themen wecken Ihr Interesse? Dann bestellen Sie kostenlos unser neues Kundenmagazin. Lesen Sie spannende Artikel und Interviews zu interessanten Fachthemen und informieren Sie sich jetzt über unser neues Seminarangebot.
Jetzt gratis bestellen!

Kontakt
Wir sind für Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb für Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!