Mit dem BMF-Schreiben werden die GoBD neugefasst. Es tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14.11.2014 - IV A 4 - S 0316/13/10003.
Die übrigen Grundsätze des Schreibens sind auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige diese Grundsätze auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1.1.2020 enden.
Hinweis: Das BMF hatte sich bereits mit Schreiben vom 11.7.2019 zur Neufassung der GoBD geäußert. Dieses Schreiben wurde aber zwischenzeitlich zurückgerufen und wieder von der Homepage des BMF entfernt.
Das aktuelle Schreiben finden Sie in der NWB Datenbank unter der NWB DokID: TAAAH-23416.
Quelle: u.a. BMF online (ImA)
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