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Bilanzsteuerrecht | Pauschale Bewertung von Jubiläumsrückstellungen (BMF)

Die für die pauschale Bewertung von Jubiläumsrückstellungen maßgeblichen Richttafeln wurden angepasst. Durch das Schreiben des BMF werden die bisherigen Tabellenwerte nun aktualisiert und deren Anwendungszeitraum geklärt (BMF-Schreiben v. 27.2.2020 - IV C 6 - S 2137/19/10002 :001).

Änderung der maßgeblichen Richttafeln für das Pauschalwertverfahren

Das Schreiben bezieht sich auf das BMF-Schreiben vom 8.12.2008 - IV C 6 - S 2137/07/10002, welches die steuerliche Behandlung von Jubiläumsrückstellungen im Allgemeinen zum Gegenstand hat. Nach Randnummer 10 dieses Schreibens kann für die Bewertung Jubiläumsrückstellungen neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewendet werden. Dabei sind zwingend die Werte zugrunde zu legen, die sich aus der Anlage zu dem BMF-Schreiben vom 8.12.2008 ergeben. Die Tabellenwerte beruhen im Wesentlichen auf den "Richttafeln 2005 G" von Professor Klaus Heubeck.

Im Juli 2018 wurden die "Richttafeln 2005 G" durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ ersetzt. Daher werden die bisherigen Tabellenwerte durch die in der Anlage abgedruckten Tabellenwerte, die auf den "Heubeck-Richttafeln 2018 G" beruhen, ersetzt.

Anwendungszeitraum
Die Anlage des Schreibens ist spätestens der pauschalen Bewertung von Jubiläumsrückstellungen am Ende der Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen, die nach dem 29.6.2020 enden; sie kann frühestens für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 20.7.2018 (Tag der Veröffentlichung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“) enden. Sind neben Jubiläumsrückstellungen auch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten des Unternehmens zu bewerten, setzt die frühere Berücksichtigung voraus, dass auch bei diesen Bewertungen der Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ erfolgt ist.

Hinweis:

Das Schreiben wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (ImA)

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