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BFH | Im Jahr 2019 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung

Der BFH weist in seiner aktualisierten Entscheidungsvorschau auf Schwerpunktentscheidungen hin, mit denen im Jahr 2019 voraussichtlich gerechnet werden kann.

Einkommensteuer

Maßgeblicher Listenpreis für das Kraftfahrzeug eines Taxiunternehmers (III R 13/16): Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Fraglich ist, ob für die Bestimmung des inländischen Listenpreises eines als Taxi genutzten Kraftfahrzeugs eine speziell für Taxiunternehmer herausgegebene Preisliste als Bemessungsgrundlage maßgeblich ist (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 9.9.2016).

Verwarnungsgelder wegen Falschparkens als Arbeitslohn (VI R 1/17): Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst, bei dem verschiedene Fahrer Pakete unmittelbar bei den Kunden abholen oder zustellen. Verwarnungsgelder wegen kurzfristigen Anhaltens in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen muss die Klägerin als Halterin der Fahrzeuge bezahlen. Der Bundesfinanzhof wird darüber zu urteilen haben, ob die Zahlungen durch die Klägerin bei den Fahrern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 19.1.2017).

Aufwand für Einrichtungsgegenstände und Hausrat als Unterkunftskosten (VI R 18/17): Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Von den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort können jedoch höchstens 1.000 € im Monat berücksichtigt werden. Im vorliegenden Verfahren ist voraussichtlich zu klären, ob Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat zu solchen Kosten gehören (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 13.4.2017).

Trockenes Brötchen und Heißgetränk als Frühstück (VI R 36/17): Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern täglich unbelegte Brötchen kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Arbeitnehmer konnten sich auch aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Zu entscheiden ist voraussichtlich, ob und, falls ja, in welchem Umfang ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt. Dies hängt davon ab, ob mit dem Finanzamt davon ausgegangen werden kann, dass Brötchen und Heißgetränk den Begriff des Frühstücks erfüllen (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 16.10.2017).

Erste Tätigkeitsstätte (VI R 36/16, VI R 40/16, VI R 6/17, VI R 12/17, VI R 17/17 und VI R 27/17): Der VI. Senat wird in mehreren Entscheidungen die Grundsätze zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG konkretisieren. Die erste Tätigkeitsstätte ist unter anderem maßgebend für die Berechnung und Abzugsfähigkeit beruflich veranlasster Fahrtkosten. In den anstehenden Verfahren ist fraglich, ob und wo ein Hafenarbeiter, der im Gesamthafenbetrieb arbeitet, ein Arbeitnehmer, der an täglich wechselnden Kontrollstellen eines Flughafens Sicherheitskontrollen durchführt und ein Polizist im Streifendienst ihre erste Tätigkeitsstätte haben. Weiterhin wird darüber zu entscheiden sein, ob ein befristet entliehener Leiharbeiter seine erste Tätigkeitsstätte bei der betrieblichen Einrichtung des Entleihers und ob ein Flugzeugführer bzw. ein Flugzeugbegleiter seine erste Tätigkeitsstätte am Stationierungs- oder Heimatflughafen haben (zu den Vorinstanzen s. unsere Online-Nachrichten v. 13.12.2016 [Gesamthafenarbeiter], v. 19.12.2016 [Pilotin], v. 18.01.2017 [Leiharbeitnehmer], NWB 36/2017 S. 2730  [Flughafenarbeiter], Online-Nachricht v. 11.5.2017 [Flugpersonal] sowie Schmitt, NWB 39/2017 Beilage 3/2017 Seite 9 [u.a. Polizeibeamte])

Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei Erwerb eines mit einem Nießbrauch belasteten bebauten Grundstücks (IX R 20/17): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Erwerber eines mit einem Nießbrauch belasteten Wohngrundstücks die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, wenn der Nießbraucher das Wohngrundstück (zunächst noch) vermietet und das konkrete Ende des Nießbrauchs im Streitjahr noch nicht absehbar ist (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 24.10.2017).

Zu versteuernder Zinsvorteil bei unverzinslicher Kaufpreisstundung (VIII R 3/17): Im Fall einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung unter nahen Angehörigen gegen Kaufpreisraten wird sich die Frage stellen, ob aufgrund der - an sich unverzinslichen - Stundung des (Teil-)Entgelts dennoch ein zu versteuernder Zinsvorteil des Veräußerers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen ist .

Alleiniger Geschäftsführer einer GmbH als nahestehende Person (VIII R 5/17): Der Bundesfinanzhof wird in diesem Fall voraussichtlich entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegen, wenn der alleinige Geschäftsführer einer GmbH dieser ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen überlässt. Rechtsfolge wäre, dass nicht der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25%, sondern der allgemeine progressive Einkommensteuertarif anzuwenden ist.

Nachträgliche Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung (VIII R 6/17): In einem weiteren Verfahren wird durch den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen zuständigen Senat zu entscheiden sein, ob ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG auch dann wirksam - nachträglich gestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Norm erst durch einen Änderungsbescheid erstmals geschaffen wurden, und ob insoweit die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sein müssen (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 5.10.2017).

Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte unter Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs (IX R 34/17): Streitig ist, ob der Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG von dem um einen Kirchensteuer-Erstattungsüberhang erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist oder ob die in § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG geregelte Hinzurechnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht beeinflusst.

Sonderausgabenabzug von Pflichtbeiträgen an die inländische Rentenversicherung bei steuerfreiem Arbeitslohn (X R 23/17): Im Rahmen des Revisionsverfahrens steht zur Entscheidung, ob Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie im Zusammenhang mit in der Schweiz erzieltem Arbeitslohn stehen, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz im Inland steuerfrei gestellt ist (zur Vorinstanz s. Lieber, IWB 16/2017 S. 586).

Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage (X R 6/17): Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden. Grundsätzlich werden nur freiwillige Zuwendungen als Spenden steuerlich anerkannt. Im vorliegenden Verfahren ist fraglich, ob eine freiwillige Zuwendung vorliegt, wenn ein Ehemann seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau den entsprechenden Geldbetrag zuvor mit der Auflage geschenkt hatte, ihn an eine bestimmte Organisation zu spenden.

Thesaurierungsbegünstigung bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung (III R 49/17): Der Kläger nahm die Tarifermäßigung nach § 34a EStG in Anspruch, bevor er seinen Mitunternehmeranteil auf eine Stiftung übertrug. Zu entscheiden ist, ob auch die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung den Nachversteuerungstatbestand des § 34a Abs. 6 Satz 1 EStG auslöst.

Photovoltaikanlagen als Bauwerke (I R 46/17, I R 47/17, I R 67/17): Werden im Inland Bauleistungen erbracht, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15% des Entgelts vorzunehmen. Der I. Senat wird in den anstehenden Verfahren zu klären haben, ob solche Bauleistungen auch bei der Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen (I R 46/17, I R 47/17) und Aufdach-Photovoltaikanlagen (I R 67/17) vorliegen (zur Vorinstanz im Verfahren I R 67/17 s. unsere Online-Nachricht v. 5.4.2018).

Körperschaftsteuer

Gewinnmindernde Rückstellung für Aufbewahrung von Mandantendaten (XI R 42/17): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft für die Kosten der zehnjährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum eine gewinnmindernde Rückstellung bilden kann. Zu klären wird dabei voraussichtlich sein, ob - was die Vorinstanz verneint hat - eine öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Verpflichtung der Steuerberater besteht, Mandantendaten auf eigene Kosten aufzubewahren.

Verpachtung eines Badesees und Freibades an eine Eigengesellschaft als Betrieb gewerblicher Art (I R 9/17, I R 58/17): Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art umfassend der Körperschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof wird die Frage zu beantworten haben, ob die Verpachtung eines Badesees und Freibades durch eine Gemeinde an eine Eigengesellschaft (I R 9/17) und eines Schwimmbad- und Saunabetriebs (I R 58/17) einen solchen Betrieb gewerblicher Art begründet.

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden (I R 29/17): In einem weiteren Verfahren wird der I. Senat zu entscheiden haben, ob es dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz genügt, dass Dividenden bei Beteiligungen von weniger als 10% vollumfänglich der Körperschaftsteuer unterliegen, während sie bei Überschreiten der Beteiligungsschwelle im Ergebnis zu 95% steuerfrei sind (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 4.10.2017).

Doppelbesteuerung/Internationales Steuerrecht

Sperrwirkung gemäß Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gegenüber einer Einkünftekorrektur nach Maßgabe des nationalen Rechts (I R 73/16 u.a.): Der für das internationale Steuerrecht zuständige Senat wird in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden haben, ob Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) eine Sperrwirkung gegenüber einer Einkünftekorrektur nach Maßgabe des nationalen Rechts bei Teilwertabschreibungen unbesicherter Darlehen von inländischen Muttergesellschaften an ihre ausländischen Tochtergesellschaften entfaltet (s. zum Thema auch Kahlenberg, IWB 3/2018 S. 108 sowie unsere Online-Nachricht v. 6.11.2017).

Gewerbesteuer

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags (III R 36/15): Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die neben der Vermietung eigenen Grundbesitzes Inventar und Betriebsvorrichtungen mit vermietet hat (Hotelinventar), begehrt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Insoweit ist fraglich, ob auch bereits eine geringfügige, aber für eine sinnvolle Grundstücksnutzung zwingend erforderliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und Inventar die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei Reiseveranstalter (III R 22/16): Die Klägerin organisierte Sportreisen, wofür sie vor Ort Verträge über typische Reiseleistungen (insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten) abschloss. Der Bundesfinanzhof wird zu beurteilen haben, ob bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG die in den Reisevorleistungen enthaltenen Miet- und Pachtzinsen für die beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter für Zwecke der Hinzurechnung zu berücksichtigen sind und ob die Aufwendungen für Verpflegungs- oder Beförderungsleistungen und Animation selbstständig zu beurteilende Nebenleistungen sind, die nicht der Hinzurechnung unterliegen (s. zum Thema auch Rengier, NWB 11/2017 S. 780).

Umsatzsteuer

Entgeltliche Zurverfügungstellung von Guthaben auf Prepaid-Konten (V R 12/16): Zu entscheiden ist über die steuerrechtlichen Folgen, wenn das Guthaben für die Nutzung von Mobiltelefonen ungenutzt verfällt (zur Vorinstanz s. Rennar, USt direkt digital 10/2016 S. 4).

Zweitmarkt für Kapitallebensversicherungen (V R 57/17): In diesem Verfahren kommt es darauf an, ob und ggf. mit welchem Entgelt die Veräußerung von Kapitallebensversicherungen, die der Unternehmer zuvor von Versicherungsnehmern erworben hat, als steuerpflichtige Leistung der Umsatzsteuer unterliegt.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen eines Sporttrainers bei Auslandseinsätzen (XI R 7/17): Der Bundesfinanzhof wird im Streitfall zu klären haben, ob ein Boxtrainer auch dann (ausschließlich) im Inland umsatzsteuerbare Dienstleistungen erbringt, wenn die von ihm trainierten Boxer mit Erfolg an Boxkämpfen im Ausland teilnehmen. Der Trainer erhielt bei Welt- oder Europameisterschaftskämpfen seiner Boxer (neben einer monatlichen Pauschalvergütung) ein erfolgsabhängiges Honorar in Höhe von 5% der Netto-Kampf-Börse des jeweiligen Boxers.

Umsatzsteuerbefreiung für von einer GbR an ihre Gesellschafter erbrachte Bürodienstleistungen (XI R 14/17): Im Nachgang zum EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21. September 2017 C-616/15 wird der XI. Senat zu entscheiden haben, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Recht, die gegen Kostenerstattung Bürodienstleistungen an ihre Gesellschafter, drei selbständige Berufsbetreuer, erbringt, sich mit Erfolg auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen kann, die der deutsche Gesetzgeber bisher nicht hinreichend in deutsches Recht umgesetzt hat. Zu klären wird dabei voraussichtlich auch sein, ob - wie die Vorinstanz angenommen hat - die Gewährung der Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde, da solche Bürodienstleistungen auch von Dritten (umsatzsteuerpflichtig) erbracht werden können.

Vermittlung von Konzerten im Ausland (V R 14/17): Zu klären ist, ob ein Künstler aus Vermittlungsleistungen für Konzerte im Ausland zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob die Steuerfreiheit seiner künstlerischen Leistungen im Inland dem Vorsteuerabzug entgegensteht.

Kaffeefahrten (V R 52/17): Geklärt werden muss, ob dem Unternehmer aus Eingangsleistungen für sog. Kaffeefahrten der Vorsteuerabzug zusteht oder ob dies im Hinblick auf die Aufzeichnungspflichten bei Geschenken oder aufgrund einer unentgeltlich erbrachten Reiseleistung zu verneinen ist.

Anmerkung: Verfahren erledigt durch BFH, Urteil v. 13.12.2018 - V R 52/17 (veröffentlicht am 11.4.2018; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.2.2019).

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit (II R 1/16 und II R 17/16): Der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Senat hat zu entscheiden, ob die Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichtteilsanspruchs bei einem späteren Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch Erbanfall zu einer abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit führt (zu den Vorinstanzen s. unsere Online-Nachricht v. 30.6.2016).

Besteuerung der Zuwendung einer Stiftung schweizerischen Rechts (II R 6/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Zuwendung einer Familienstiftung schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist.

Steuerbefreiung des Familienheims bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt (II R 38/16): Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim entfällt rückwirkend, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zu entscheiden ist in diesem Verfahren, ob die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unter Nießbrauchsvorbehalt auf sein Kind überträgt und aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeit (II R 29/16 und II R 6/17): Als Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Gegenstand dieser Verfahren ist die Frage, ob auch vergebliche Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses abziehbar sind.

Übergang von Vermögen auf Familienstiftung - Freibetrag und Steuerklasse (II R 32/17): Beim Übergang von Vermögen auf eine Stiftung werden Freibetrag und Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker bestimmt. Ob dabei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist, wird zu entscheiden sein führt (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 17.7.2017).

Grunderwerbsteuer

Änderung des Gesellschafterbestands einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft (II R 18/17): Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, das der Grunderwerbsteuer unterliegt. Greift diese Fiktion eines Erwerbsvorgangs auch dann ein, wenn einer der Erwerber bereits zuvor mittelbar über eine GmbH an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war?

Gemeinnützigkeit

Verkauf von Ökopunkten (V R 63/16): Hier geht es um Gewinne einer gemeinnützigen Stiftung aus dem Verkauf von Ökopunkten und um die Frage, ob diese dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem ideellen Bereich einer Stiftung zuzuordnen sind. Nur im letzteren Falle wären die Gewinne von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.

Zytostatika (V R 39/17): Auch in einem weiteren Verfahren geht es um die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Körperschaft. Hier ist zu entscheiden, ob die Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur ambulanten Behandlung zum (steuerbefreiten) Zweckbetrieb oder zum (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Plankrankenhauses gehört.

Verfahrensrecht

Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung (III R 9/18): In einer steuerlichen Außenprüfung u.a. für Gewerbesteuer enthielt die Prüfungsanordnung die Mitteilung, dass die Stadt von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch mache. In diesem Verfahren ist zu klären, ob § 21 Abs. 3 FVG als Ermächtigungsgrundlage für die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer beim Steuerpflichtigen durch das Finanzamt durchgeführten Außenprüfung genügt. Weiterhin wird die Frage zu klären sein, ob für die Anordnung der Teilnahme das Finanzamt oder die Gemeinde zuständig ist (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 19.3.2018).

Unklarer Vorläufigkeitsvermerk (VIII R 12/17): Im Streitfall kommt es darauf an, ob ein sowohl auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützter Vorläufigkeitsvermerk seine Gültigkeit verliert, wenn in einem nachfolgenden Änderungsbescheid die Vorläufigkeit zwar weiterhin auf § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO als Rechtsgrundlage gestützt, aber in den Erläuterungen zur Vorläufigkeit nur noch auf anhängige Musterverfahren i.S. von § 165 Abs. 1 Satz 2 AO Bezug genommen wird (zur Vorinstanz s. unsere Online-Nachricht v. 13.11.2017).

Unzumutbarkeit der elektronischen Abgabe einer Steuererklärung (VIII R 29/17): Die Finanzbehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung verzichten, wenn die „elektronische“ Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Nach welchem Maßstab sich das Merkmal der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beurteilt, wird der Bundesfinanzhof in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich klären (zur Vorinstanz s. NWB 3/2017 S. 166).

Verfassungsrechtliche Beurteilung der Vollverzinsung (VIII R 36/16): Steuernachforderungen sind unter bestimmten Umständen für jeden Monat mit 0,5% zu verzinsen. Von den Klägern wird gerügt, die Verzinsung verstoße in den Jahren 2011, 2012 und 2013 angesichts des bereits damals allgemein niedrigen Zinsniveaus gegen Verfassungsrecht (s. zum Thema Rätke, BBK 13/2018 S. 636 sowie unsere Online-Nachricht v. 7.2.2017).

Änderung des Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bei unzureichenden Angaben im Steuerformular (IX R 29/17): In dem Verfahren wird der IX. Senat darüber zu entscheiden haben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde einen Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern darf, wenn die betreffenden Einkünfte der Höhe nach zwar vollständig erklärt worden sind, der Steuerberater die entsprechende Anlage V der Steuererklärung aber unzureichend ausgefüllt und das Finanzamt die erklärten Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt hat.

Verspätungsgeld bei nicht fristgemäßer Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (X R 29/16; X R 28/17; X R 29/17; X R 32/17; X R 33/17): In diesen Revisionsverfahren ist die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG bei nicht rechtzeitiger Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG zu klären. Unter anderem ist streitig, ob von der Erhebung eines Verspätungsgeldes abzusehen ist, wenn die verzögerte Datenübermittlung auf fehlerhafte Software zurückzuführen ist, die die mitteilungspflichtige Stelle von einem anderen Unternehmen bezogen hat.

Zurechnung des Fehlverhaltens des Anbieters bei Rückforderung von Altersvorsorgezulagen (X R 35/17): Im Rahmen des Revisionsverfahrens wird der X. Senat entscheiden, ob sich ein Steuerpflichtiger die unzutreffenden Angaben seines Anbieters in den Zulageanträgen zurechnen lassen muss, wenn im Rahmen des Überprüfungsverfahrens festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Zulagenberechtigung nicht erfüllt sind und die Altersvorsorgezulagen vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer in der Insolvenz (VII R 23/17): In diesem Verfahren ist zu entscheiden, ob der Erstattungsanspruch auf Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG insolvenzrechtlich bereits mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags (mithin vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung) aufschiebend bedingt entsteht, wenn dieser Anspruch auf einem Ereignis beruht, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Die vom Finanzamt erklärte Aufrechnung mit Steuerschulden der Klägerin ist nur wirksam, wenn der Erstattungsanspruch schon vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung entstanden war.

Quelle: BFH online sowie NWB Datenbank (il)

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