Angabe des Leistungszeitpunkts in Kleinbetragsrechnungen
Während nach den umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis EUR 250 brutto) die gesonderte Nennung des Leistungszeitpunktes nicht gefordert wird, macht das BMF den Abzug der Bewirtungskosten von der Angabe des Tags der Bewirtung auf dem Beleg abhängig. Zwar sei ein Verweis darauf, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht, ausreichend. Handschriftliche Ergänzungen durch den Gastronom genügen den Anforderungen des BMF hingegen ausdrücklich nicht. In der Regel enthalten Kleinbetragsrechnungen diesen Hinweis nicht. Unabhängig der Tatsache, dass der Gastronom umsatzsteuerlich zutreffende Rechnungen erstellt, soll aus Sicht des BMF der Abzug der Bewirtungskosten ohne die gesonderte Angabe scheitern.
Technische Sicherheitseinrichtung
Verwendet der Gastronom ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, müssen die Rechnungen spätestens ab dem 1. Januar 2023 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (sogenannte TSE) abgesichert sein. Die TSE-Merkmale sind in der Regel an der Transaktionsnummer, den Seriennummern des Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls sowie einem Prüfwert zu erkennen. Nicht selten ist alternativ ein QR Code auf den Rechnungen zu finden. Da Gastronomen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2023 ihre Kassensysteme mit TSE ausstatten müssen, dürfte die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2023 vermerkt auf das Erfordernis für die Bewirtungsbelege achten.
Digitale Bewirtungsbelege
Die Digitalisierung erhält (endgültig) Einzug in den Abzug der Bewirtungskosten. Sowohl die Angaben zu Teilnehmer und Anlass der Bewirtung als auch die vom Gastronom ausgestellte Rechnung dürfen unter Beachtung der GoBD bereits in digitaler Form erstellt oder im Nachhinein digitalisiert werden. Die jeweiligen Belege müssen allerdings miteinander verknüpft werden, sodass der Gesamtbewirtungsbeleg als solcher zu erkennen ist. Werden die erforderlichen Angaben über Teilnehmer und Anlass auf der Rechnung vorgenommen, entfällt dieses Erfordernis.
Bewirtungen im Ausland
Zu begrüßen ist, dass das BMF die inländischen Regelungen für Bewirtungsbelege nicht flächendeckend auf ausländische Rechnungen anwendet. Kann glaubhaft gemacht werden, dass im Ausland keine den inländischen Maßstäben entsprechenden Regelungen bestehen und daher Rechnungen in der aus Sicht des BMF gebotenen Form nicht zu erhaltenen sind, genügt der ausländische Beleg. Es wird insoweit eine selbstverständliche Klarheit geschaffen, dass ausländische Gastronomen nicht den inländischen Rechnungsvorschriften unterliegen.