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Berufsrecht | Neufassung der amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren (BMF)

Das BMF hat die neuen amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 8.7.2019 - IV A 3 -S 0202/15/10001).

Im Einzelnen wurden die folgenden Muster mit sofortiger Wirkung neu gefasst:

  • Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen durch Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (Vollmacht § 3 StBerG Juli 2019),
  • Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfevereine (Vollmacht § 4 Nr. 11 StBerG Juli 2019)
  • Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (Beiblatt zur Vollmacht Juli 2019) und
  • Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen.

Die Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben v. 10.10.2013, BStBl I S. 1258, v. 3.112014, BStBl I S. 1400, und v. 1.8.2016, BStBl I S. 662, veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.

Die Vollmachtgeber sind in diesen Fällen allerdings bei nächster Gelegenheit auf folgende Anpassungen aufmerksam zu machen, soweit sie für den Vollmachtgeber im Einzelfall relevant sind:

  1. Mit Übermittlung oder Übersendung einer neuen Vertretungsvollmacht (ggf. verbunden mit einer Bekanntgabe-/Empfangsvollmacht) erlöschen grundsätzlich alle bisher der Finanzbehörde -auch außerhalb des elektronischen Verfahrens nach § 80a AO -angezeigten Vertretungsvollmachten (ggf. verbunden mit einer bislang bestehenden Bekanntgabe-/ Empfangsvollmacht). Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht des bisher angezeigten Bevollmächtigten lediglich inhaltlich erweitert oder eingeschränkt wird (vgl. Abschnitt III des neugefassten Merkblattes).
  2. Bei Personengesellschaften und -gemeinschaften i. S. d. § 180 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO, für die unter derselben Steuernummer das Feststellungsverfahren und die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern durchgeführt wird, gilt außerdem Folgendes:
  • Sofern die Vertretung im Feststellungsverfahren nicht ausgeschlossen wurde, erstreckt sich die Vertretungsvollmacht auch auf das Feststellungsverfahren. In diesem Fall muss die Vollmacht demselben Bevollmächtigten erteilt und
    • von der/den zur Vertretung der Feststellungsbeteiligten berechtigten Person(-en) für das Feststellungsverfahren und
    • von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) für die Festsetzung der von der Gesellschaft/ Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-) Steuern unterschrieben werden (vgl. Abschnitt I des neugefassten Merkblattes).
  • Erstreckt sich die Vertretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern und auf das Feststellungsverfahren, wirkt diese Vollmacht bei Ankreuzen der Zeile 17 gleichzeitig als Bekanntgabevollmacht für Verwaltungsakte über die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern nach § 122 AO und als Empfangsvollmacht für das Feststellungsverfahren nach § 183 AO (vgl. Abschnitt IV des neugefassten Merkblattes).
  • Wurde von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) in Zeile 15 die Vertretung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen, ist die Vertretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern beschränkt. Die Erweiterung der Vertretungsvollmacht auf das Feststellungsverfahren kann in diesem Fall entweder im Verfahren nach § 80a AO durch Übermittlung einer neuen, auch das Feststellungsverfahren umfassenden Vollmacht erfolgen (s. vorstehend unter a) oder -falls dies nicht gewünscht ist - durch Anzeige auf herkömmlichem Wege, d.h. durch Vorlage einer Vollmacht auf Papier oder über die Feststellungserklärung (vgl. Abschnitt I des neugefassten Merkblattes).

Quelle: BMF, Schreiben v. 8.7.2019 - IV A 3 -S 0202/15/10001, NWB DokID: VAAAH-22585 (il)
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