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Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen

Mit Schreiben vom 24. März 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen für vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossene oder geänderte Gewinnabführungsverträge eine Frist zur Anpassung bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 gewährt.

Kern des deutschen Konzernsteuerrechts

Die ertragsteuerliche Organschaft gilt gemeinhin als Kern des deutschen Konzernsteuerrechts. Leider sind die Regeln hierbei sehr formalistisch und unterliegen einer steten Änderung.

Zum 01.01.2021 wurde der Wortlaut des § 302 AktG durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts geändert. Unter Umständen hat dies zur Folge, dass bestehende Ergebnisabführungsverträge geändert werden müssen:
 
Dies betrifft ausweislich Gewinnabführungsverträge, die vor dem 27.02.2013 abgeschlossen bzw. letztmalig geändert worden sind und noch einen statischen Verweis auf § 302 AktG enthalten (§ 17 S. 2 Nr. 2 KStG a.F.) oder den nunmehr überholten § 302 AktG wörtlich wiedergeben.
 
Für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft in solchen Fällen ist es erforderlich, dass die bisherige vertragliche Formulierung durch einen sog. „dynamischen Verweis“ auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt wird.
 
Dankenswerterweise steht es nach ausdrücklicher Formulierung des BMF-Schreibens einer Anerkennung des Organschaftsverhältnisses für den Veranlagungszeitraum 2021 nicht entgegen, wenn der dynamische Verweis spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2021 aufgenommen wird. Dies erfordert eine notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und der Anmeldung der Änderung zur Eintragung in das Handelsregister.
 
Weiterhin gilt, dass die Änderung dieser Passage keinen Neuabschluss darstellt und damit keine neue fünfjährige Mindestdauer nach sich zieht.
 
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