Damit hätte wohl zu Beginn des Jahres niemand gerechnet!
Das Bundesfinanzministerium hat die Spielregeln der Abschreibung (AfA) von Computern und Software völlig neu und bahnbrechend geregelt!
Danach sind nahezu sämtliche Anschaffungen in diesem Bereich, die ab 01.01.2021 getätigt werden, im Jahr der Anschaffung sofort abzuschreiben, d.h. bei Erwerb müssen diese aktiviert und sodann am 31.12. des betreffenden Jahres in voller Höhe abgeschrieben werden. Diese Technik ist von der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (AK 250,01 € - 800,00 €) bekannt. Soweit die guten Nachrichten.
Leider handelt es sich bei der Neuregelung aber „nur“ um ein BMF-Schreiben. Die Länderchefs hatten eine gesetzliche Regelung favorisiert, da das BMF eigentlich nicht im Alleingang eine solche Sofortabschreibung bestimmen kann. Um den Beschluss aber schnellstmöglich umzusetzen hat man sich im BMF einen Trick einfallen lassen: Um eine Sofortabschreibung hinzubekommen – und zwar ohne das Zutun des Gesetzgebers – hat man die Nutzungsdauer solcher Komponenten auf ein Jahr festgelegt. Schon nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 1 EStG und nach dem Wortlaut eines BFH-Urteils (H 7.4 „Nutzungsdauer“ 2. Spiegelstr. EStH) kommt daher die pro-rata-temporis-Regelung nicht zur Anwendung.